Mit dem am 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen StrafprozessreformG erfuhr der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen eine maßgebliche Veränderung. Bislang galt, dass Maßnahmen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege je nachdem, ob ein richterlicher Befehl vorlag oder nicht, entweder bei den ordentlichen Gerichten oder bei den UVS bekämpft werden konnten. Der in der StPO neu vorgesehene Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) sieht nunmehr vor, dass über Fragen der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in subjektive Rechte in Ausübung von Befugnissen der StPO ausschließlich Justizorgane entscheiden sollen. Diese Reform, damit verbundene Abgrenzungsprobleme sowie die Frage der Verfassungskonformität der neuen Rechtslage werden im folgenden Beitrag untersucht.