§ 1160 ABGB
Abschn IV des KollV für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie:
Die umstrittene Frage, ob die § 1160 ABGB, § 22 AngG ua idF ARÄG 2000 weiterhin auf befristete Arbeitsverhältnisse analog anzuwenden sind, bleibt offen.