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Verständigung von einem Überbot bei grundverkehrsbehördlich genehmigungsbedürftigem Zuschlag

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 2008, 396 Heft 6 v. 1.6.2008

§ 197 EO

§ 24 bgld GVG 1995:

Die Pflicht zur Verständigung des Erstehers von einem Überbot nach § 197 erster Satz EO entsteht erst mit dem Vorliegen des wirksamen (in casu: grundverkehrsbehördliche Bewilligung nach dem bgldGVG) Überbots des letzten Überbieters. Erst mit einer solchen Verständigung beginnt die Frist des § 197 zweiter Satz EO.

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