§ 364 Abs 3 ABGB:
Im Unterschied zu § 364 Abs 2 ABGB verlangt dessen Abs 3 Satz 1 für das "Recht auf Licht" nicht nur Wesentlichkeit, sondern Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung. Daher ist an die Beeinträchtigung im Rahmen des § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB ein strengerer Maßstab anzulegen.