§§ 364 Abs 3 und 422 ABGB
Art III ZivRÄG 2004:
Für die Klagevoraussetzung eines vorangehenden erfolglosen Schlichtungsverfahrens gemäß Art III ZivRÄG 2004, BGBl I 2003/91, kommt es nur auf die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor einer hiefür zuständigen Schlichtungsstelle, das Einlangen eines Antrags gem § 433 Abs 1 ZPO bei Gericht oder den Beginn einer Mediation und das Verstreichen eines Zeitraums von drei Monaten ab dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt ohne gütliche Einigung an. Ob der beklagte Nachbar von dem gegen ihn eingeleiteten Schlichtungsverfahren oder von einem Antrag gem § 433 Abs 1 ZPO vor Klagseinbringung überhaupt Kenntnis erlangte, ist unerheblich.