§ 364 ABGB:
Nachbar iSd §§ 364, 364a ABGB ist nicht nur der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundflächen, sondern jeder Eigentümer, der von Maßnahmen, die vom Grundstück der Beklagten ausgehen, betroffen wurde, und zwar ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche Grundstücke dazwischen liegen; dieser Nachbarbegriff ist auch für § 364 Abs 3 ABGB maßgeblich.