§ 112 Abs. 3 GewO:
Die Verlängerung der Betriebszeiten von dem § 112 Abs 3 unterliegenden Gastgärten über die gesetzlich geregelte Zeit hinaus kann nicht Gegenstand eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sein. Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Festsetzung der Betriebszeit solcher Gastgärten ist nur mit einer entsprechenden Verordnung möglich.