§ 252 Abs 1 und § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO:
Die Frage, ob mit einem Beweiserhebungsverbot ein Verwertungsverbot einhergeht, ist für jedes einzelne Erhebungsverbot eigens zu beantworten.
Steht der beweiswürdigenden Berücksichtigung eines - wenn auch in der Hauptverhandlung vorgekommenen - Beweismittels ein Verwertungsverbot entgegen, kann das (demnach folgerichtige) Unterbleiben der Erörterung des Beweismittels in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht als Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.