§ 6 Abs 2 UStG
§§ 46 ff KO:
Optiert der Masseverwalter bei der freihändigen Verwertung einer Liegenschaft für Umsatzsteuerpflicht, so ist die anfallende Umsatzsteuer den Sondermassekosten zuzuordnen. Die dann abzugsfähigen Vorsteuern erhöhen andererseits den an Absonderungsgläubiger ausschüttbaren Betrag. Die Bestimmung der sich daraus ergebenden endgültigen Höhe der Sondermassekosten obliegt dem Konkursgericht.