§ 379 Abs 3 Z 2 EO:
Die Sicherung einer Geldforderung durch einstweilige Verfügung wegen Notwendigkeit der Urteilsvollstreckung im Ausland setzt voraus, dass konkrete Umstände behauptet und bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machen, dass ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils keine befriedigungstauglichen Vermögensobjekte im Inland mehr zur Verfügung stehen.