§ 363a StPO
Art 13 und 35 Abs 1 MRK:
§ 363a StPO kann nicht dahin verstanden werden, die Erneuerung des Strafverfahrens auf Grund einer Konventionsverletzung nur in jenen Fällen zu ermöglichen, in denen eine derartige Verletzung bereits in einem Urteil des EGMR festgestellt wurde. Vielmehr ist jedem, der eine Verletzung der MRK mit einer gewissen Plausibilität behauptet, entsprechend Art 13 MRK das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz zuzugestehen.