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Erneuerung des Strafverfahrens auch ohne Feststellung einer Verletzung der MRK durch den EGMR*)*)Dazu Rieder, Die Erneuerung des Strafverfahrens ohne vorheriges Erkenntnis des EGMR, in diesem Heft der JBl 2008, 23 ff.

RechtsprechungStrafsachenJBl 2008, 62 Heft 1 v. 1.1.2008

§ 363a StPO

Art 13 und 35 Abs 1 MRK:

§ 363a StPO kann nicht dahin verstanden werden, die Erneuerung des Strafverfahrens auf Grund einer Konventionsverletzung nur in jenen Fällen zu ermöglichen, in denen eine derartige Verletzung bereits in einem Urteil des EGMR festgestellt wurde. Vielmehr ist jedem, der eine Verletzung der MRK mit einer gewissen Plausibilität behauptet, entsprechend Art 13 MRK das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz zuzugestehen.

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