Der Beitrag erörtert die Frage, ob und wie der Gesellschafter einer GmbH haftet, der seinen Einfluß dazu benutzt, die Gesellschaft zu ruinieren. Nach neuester Auffassung des BGH handelt es sich um einen Fall deliktischer Innenhaftung. Demgegenüber ist nach wie vor anzunehmen, dass "existenzvernichtendes" Verhalten des (einzigen) Gesellschafters über eine teleologische Reduktion von § 61 Abs 2 GmbHG zu prinzipiell unbeschränkter Außenhaftung führt.