A. Vorbemerkungen
In letzter Zeit ist - erfreulicherweise - Bewegung in die Diskussion um den Anwendungsbereich der §§ 934 f ABGB gekommen, wobei meist ihr Verhältnis zum Gewährleistungsrecht im Zentrum steht. Zumindest ich möchte mich nach mehreren Publikationen zu diesem Thema ein allerletztes Mal zu Wort melden. Grund dafür ist die als "Replik" bezeichnete Untersuchung meines Linzer Kollegen Andreas Riedler1). Zweck dieser nochmaligen Wortmeldung ist es, die zu Tage getretenen Unterschiede möglichst knapp und plastisch auf den Punkt zu bringen; nicht hingegen, die Argumente in toto nochmals wiederzukäuen.