Eckart Ratz hat sich in seinem in diesem Heft der JBl 2008, 708 ff publizierten Beitrag eingehend mit meiner Glosse in JBl 2008, 404 auseinandergesetzt und dabei zu den von mir geäußerten Auffassungen klärende Gegenpositionen entwickelt. In der angeführten Glosse hatte ich mich - als Ergänzung zur dogmatischen Grundsatzkritik von Moos in JBl 2008, 341 - gegen die E eines verstärkten Senats des OGH vom 3. 5. 2007, 12 Os 119/06a gewandt, mit der die Einstufung eines Verhaltens als versuchtes oder vollendetes Delikt strafprozessual gegen die vorherige Judikatur zu einem bloßen Strafzumessungsproblem reduziert wird. Wegen der grundsätzlichen und praktischen Bedeutung der Kontroverse möchte ich zu den von mir sehr geschätzten Ausführungen von Ratz kurz wie folgt Stellung nehmen.