§§ 331 und 333 EO:
Das durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung entstandene Verwertungsrecht eines betreibenden Gläubigers gegen den Drittschuldner kann nicht Gegenstand einer Exekution sein.
Es besteht kein Anlass, von der Rechtsansicht abzugehen, das Überweisungsrecht zur Einziehung sei nicht übertragbar und Exekution könne nur auf ein Gesamtrecht und nicht auf eine als solche nicht übertragbare Einzelbefugnis geführt werden.