§§ 331 ff EO:
Ein Unternehmen ist eine aus körperlichen und unkörperlichen Sachen bestehende Gesamtsache (§ 302 ABGB), die nur nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden kann.
Die Pfändung eines Unternehmens samt damit verbundenen Bestand- und Nutzungsrechten wird durch das an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot bewirkt. Einem Bestandgeber des Verpflichteten ist kein Leistungsverbot zu erteilen, weil er nicht Dritter iSd § 331 Abs 1 zweiter Satz EO ist und ein solches Verbot der exekutiven Verwertung des Unternehmens durch Zwangsverwaltung (§ 334 EO) oder Zwangsverpachtung (§ 341 EO) im Wege stünde.