§§ 6, 149 und 234 ABGB:
Auch die Eltern des Minderjährigen bedürfen - entgegen einer Äußerung in den Gesetzesmaterialien - nach der klaren Anordnung des § 234 ABGB für die Entgegennahme eines € 10.000,- übersteigenden Kapitalbetrages namens des Minderjährigen der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.