§ 22 GAngG
§ 23 AngG:
Sowohl nach § 22 GAngG als auch nach § 23 AngG ist die Abfertigung auf der Basis des zuletzt (tatsächlich) bezogenen Entgelts zu berechnen. Naturalbezüge sind daher mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen. Dass der OGH bei der Ermittlung des Werts eines Naturalbezugs wiederholt die nach der Verordnung BGBl II 2001/416 vorzunehmende fiskalische Bewertung als brauchbare Orientierungshilfe akzeptiert hat, steht damit nicht in Widerspruch. Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kommt dies aber nicht in Betracht, weil in einem solchen Fall die fiskalischen Werte keine brauch-