§§ 382a, 391, 399a und 399 Abs 1 Z 2 EO
§ 19 Abs 2 UVG:
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung infolge Zeitablaufs nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wirkt im Regelfall nicht auf den Zeitpunkt ihrer Bewilligung, sondern lediglich auf den Zeitpunkt des Fristablaufs - etwa den Eintritt der Rechtskraft des im Hauptverfahren ergangenen Urteils - zurück.