Durch die am 1. 1. 2007 in Kraft getretene Handelsrechtsreform wurde die bisherige Sonderregel (Art 8 Nr 20 EVHGB) zur Gefahrtragung beim Versendungskauf in Handelsgeschäften ersatzlos gestrichen. Seither ist ausschließlich die allgemein-zivilrechtliche Regelung (§ 429 ABGB) maßgeblich. Der Gefahrtragung beim Versendungskauf wurde zwar mit diesem Schritt eine der bisherigen Rechtsgrundlagen entzogen, eine generelle Reform bzw ein Überdenken der Rechtslage steht aber noch aus. Im folgenden Beitrag soll der Versuch unternommen werden, die geltenden Gefahrtragungsregeln beim Versendungskauf daraufhin zu überprüfen, ob sie einen sachgerechten und zeitgemäßen Interessenausgleich zu leisten vermögen.