Meinungsverschiedenheiten unter Gesellschaftern oder Geschäftsführern treten nicht nur bei gewerblich tätigen Gesellschaften, sondern auch in Rechtsanwaltsgesellschaften auf. Da nach § 21c Z 2 RAO einer Rechtsanwalts-GmbH Rechtsanwälte nur als Gesellschafter-Geschäftsführer angehören dürfen und nach § 21c Z 9 RAO alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Geschäftsführung und Vertretung befugt sein müssen, erhebt sich die Frage, ob eine Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG in einer Anwalts-GmbH zulässig ist.