§ 2 Abs 1 GRBG; § 281 Abs 1 Z 5 und 5a und § 180 Abs 2 und 3 StPO:
Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden.