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Keine Anerkennung einer Verstoßung (talaq) nach islamischem Recht

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2007, 596 Heft 9 v. 1.9.2007

§ 97 AußStrG 2003; §§ 6, 18 und 20 IPRG:

Der Begriff der „Entscheidung“ iSd § 97 AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung bzw den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung - wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat.

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