Art 27 EuGVVO; §§ 16 und 43 ABGB; Art 6 und 10 MRK; §§ 7 ff MedienG:
Das Verfahren zur Hauptsache und eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Maßname betreffen nicht „denselben Anspruch“ iSd Art 27 EuGVVO. Die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Ausland begründet daher keine Streitanhängigkeit für eine Klage in Österreich.