§§ 94 und 95 AußStrG; § 55a EheG:
Auch nach § 94 Abs 3 AußStrG nF ist eine Zurücknahme des Scheidungsantrags nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich. Das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des
§§ 94 und 95 AußStrG; § 55a EheG:
Auch nach § 94 Abs 3 AußStrG nF ist eine Zurücknahme des Scheidungsantrags nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich. Das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des