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Zurücknahme des Antrags auf Scheidung nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2007, 590 Heft 9 v. 1.9.2007

§§ 94 und 95 AußStrG; § 55a EheG:

Auch nach § 94 Abs 3 AußStrG nF ist eine Zurücknahme des Scheidungsantrags nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich. Das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des

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