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Erfüllungsgehilfenhaftung setzt keine Weisungsbefugnis voraus

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2007, 588 Heft 9 v. 1.9.2007

§§ 1295 ff und 1313a ABGB:

Für die Haftung des Schuldners für seinen Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB kommt es - entsprechend

Seite 588


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