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Ruhen nachehelichen Unterhalts bei gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2007, 516 Heft 8 v. 1.8.2007

§§ 55a, 66 ff und 75 EheG:

Auch die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft des geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehegatten führt zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs.

Dies muss umso mehr dann gelten, wenn die Parteien ausdrücklich vertraglich ein Ruhen der Unterhaltspflicht bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft vorgesehen haben.

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