§§ 176 und 396 ZPO:
Der Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung gilt insofern nicht, als er durch Sondernormen eingeschränkt ist. § 396 ZPO ist eine solche Sondernorm. Neben einem Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils gegen einen nicht erschienenen Kläger bedarf es daher nicht auch noch des Vortrags des in der Klagebeantwortung erstatteten Vorbringens und der Wiederholung des Antrags auf Klagsabweisung.