§§ 1400 und 1402 ABGB:
Die bloße Anweisung schafft noch keinen selbständigen Verpflichtungsgrund des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger; ein Verpflichtungsgrund wird erst durch die Annahme der Anweisung durch den
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§§ 1400 und 1402 ABGB:
Die bloße Anweisung schafft noch keinen selbständigen Verpflichtungsgrund des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger; ein Verpflichtungsgrund wird erst durch die Annahme der Anweisung durch den
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