Das neue Unternehmensgesetzbuch, in Kraft seit 1. 1. 2007, nimmt von der Anwendung seines Vierten Buchs (Unternehmergeschäfte) diejenigen Geschäfte einer natürlichen Person aus, welche lediglich die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmensbetriebs iSd § 1 UGB schaffen sollen (§ 343 Abs 3 UGB). Diese Ausnahmeregelung wirft neben der Frage ihres persönlichen Anwendungsbereichs die praktisch noch erheblich wichtigere nach ihrer Ausdehnung auf die übrigen Bücher des UGB auf.