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Kommunikationsnetz, Betrieb, Aufsichtsmaßnahmen

VerwaltungsgerichtshofJBl 2007, 127 Heft 2 v. 15.2.2007

§§ 16 und 88 TKG 2003:

Die Verpflichtung, ein Kommunikationsnetz so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch funktechnische Störungen gestört werden können, steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.

Eine auf § 88 Abs 1 TKG 2003 gestützte Anordnung muss konkrete Maßnahmen vorschreiben, die dem Schutz einer bestimmten Anlage dienen.

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