§§ 16 und 88 TKG 2003:
Die Verpflichtung, ein Kommunikationsnetz so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch funktechnische Störungen gestört werden können, steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.
Eine auf § 88 Abs 1 TKG 2003 gestützte Anordnung muss konkrete Maßnahmen vorschreiben, die dem Schutz einer bestimmten Anlage dienen.