§§ 31 und 77 GBG; § 30 Abs 2 ZPO; §§ 1a ff und 21c ff RAO:
§ 30 Abs 2 ZPO ist auch in Grundbuchssachen sinngemäß anzuwenden.
Eine Rechtsanwalts-GmbH kann sich (auch) im Grundbuchsverfahren grundsätzlich auf § 30 Abs 2 ZPO berufen, und zwar - vom Fall begründeter Zweifel abgesehen - ohne dabei die organschaftlichen Vertreter benennen und ohne für diese einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen.