§ 19 RAO
§§ 1438 ff ABGB:
§ 19 RAO regelt das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nicht abschließend. Diese Norm lässt somit das allgemeine Kompensationsrecht nach den §§ 1438 ff ABGB unberührt. Diese allgemeinen Aufrechnungsregeln finden somit bei Auslegung des § 19 Abs 1 RAO und damit auch bei Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungs- und Auftragsvertrags entgegenstehen. Sind Richtigkeit und Höhe der Honorarforderung bestritten, so ist der Rechtsanwalt nach § 19 Abs 3 RAO "zu seiner Deckung" befugt, die bei ihm eingegangenen Gelder bis zur Höhe der bestrittenen Forderung gerichtlich zu erlegen. Macht er von der Befugnis zum Gerichtserlag nicht Gebrauch, besteht die Verpflichtung, die Beträge unverzüglich auszufolgen.