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Wiederaufleben eines früheren Bescheides

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 2007, 673 Heft 10 v. 1.10.2007

§ 42 VwGG

Hat ein Bescheid einen früheren Bescheid beseitigt, so erlangt der frühere Bescheid wiederum Geltung, wenn der aufhebende (beseitigende) Bescheid seinerseits vom VwGH aufgehoben wird.

VwGH 25. 1. 2007, 2003/07/0130

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