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Kein Ersatz der Kosten des EV-Verfahrens vor dem BVA bei Unterliegen in der Hauptsache

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2006, 321 Heft 5 v. 15.5.2006

§ 177 Abs 5 BVergG 2002:

Nach seinem erkennbaren Zweck gestattet es § 177 Abs 5 BVergG nicht, einem in der Hauptsache erfolgslosen Antragsteller im Provisorialverfahren den Ersatz der Kosten eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu gewähren, die lediglich auf Grund seiner - im vorliegenden Fall sogar ausdrücklich zurückgenommenen - Behauptungen ohne Prüfung des Sachverhalts erlassen wurde.

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