§ 177 Abs 5 BVergG 2002:
Nach seinem erkennbaren Zweck gestattet es § 177 Abs 5 BVergG nicht, einem in der Hauptsache erfolgslosen Antragsteller im Provisorialverfahren den Ersatz der Kosten eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu gewähren, die lediglich auf Grund seiner - im vorliegenden Fall sogar ausdrücklich zurückgenommenen - Behauptungen ohne Prüfung des Sachverhalts erlassen wurde.