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Risiko des Wertverlusts bei Vertrag mit einem Geschäftsunfähigen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2006, 312 Heft 5 v. 15.5.2006

§§ 877 und 1431 ff ABGB:

Die Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit ungültigen Vertrages richtet sich nach § 877 ABGB in Verbindung mit allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.

Ist der Nutzen aus dem ungültigen Vertrag einmal eingetreten, befreit dessen Wegfall den Bereicherungsschuldner grundsätzlich nicht.

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