§ 6 Abs 1 Z 3 und 5 und § 6 Abs 2 Z 3 KSchG; § 32 Abs 6 BWG:
Da die beanstandete Klausel auch dahin zu verstehen ist, dass sich die Bank eine nachträgliche einseitige Entgeltänderung vorbehält, widerspricht sie § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, zumal die Entgeltänderung nicht an sachlich gerechtfertigte und nachvollziehbare Parameter gebunden ist.