Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Beschränkung des Zugangs zu den Hochschulen durch die Anknüpfung an die Zugangsberechtigung im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses gegen das EG-rechtliche Diskriminierungsverbot verstößt. Dieses Urteil überzeugt weder in den Gründen noch im Ergebnis. Die inzwischen in Österreich eingeführten Auswahlverfahren allein, ein Abgehen vom grundsätzlich freien Hochschulzugang, können die Verteilungsproblematik - Beeinträchtigung des Bildungsbedarfs im Inland durch den Zustrom von Numerus-Clausus-Flüchtlingen aus Deutschland - nicht lösen. Ergänzende asymmetrische Beschränkungen können auf den im EGV zugunsten der Mitgliedstaaten verankerten Kompetenzvorbehalt für die Bildungspolitik gestützt werden. Die Leitlinien des EuGH dafür sind bedauerlich vage.