§ 180 Abs 1 StPO; Art 5 Abs 3 und Art 6 Abs 2 MRK; Art 1 Abs 3 PersFrG:
Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht und inwieweit die Voraussetzungen der bedingten Entlassung gegeben wären, ist für die Verhältnismäßigkeitsprüfung der U-Haft nach § 180 Abs 1 StPO unbeachtlich.