§§ 125, 126 Abs 1 Z 4, §§ 127 und 128 Abs 1 Z 4 StGB:
Eine qualifizierte Sachbeschädigung an einer Sache von anerkanntem wissenschaftlichem Wert liegt nicht vor, wenn der Austausch der beschädigten Sache keine nennenswerte Änderung im Vermögen des Geschädigten herbeiführt. Dies ist dann der Fall, wenn die beschädigte Sache und die Ersatzanschaffung gleichartig und gleichwertig sind.