§ 36 StGB; § 281 Abs 1 Z 5a, § 338 und § 345 Abs 1 Z 13 StPO; § 5 JGG:
Wurde ein zugunsten des Angeklagten sprechender erheblicher Tatumstand im gesamten Strafverfahren nie in Zweifel gezogen, dazu keine Frage gestellt und auch kei-
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§ 36 StGB; § 281 Abs 1 Z 5a, § 338 und § 345 Abs 1 Z 13 StPO; § 5 JGG:
Wurde ein zugunsten des Angeklagten sprechender erheblicher Tatumstand im gesamten Strafverfahren nie in Zweifel gezogen, dazu keine Frage gestellt und auch kei-
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