§ 258 Abs 4 ASVG:
Die Erbringung von Leistungen der Partner einer Lebensgemeinschaft nach geschiedener Ehe, in die beide ihren Verdienst zur Tragung der gemeinsamen Kosten,
Seite 663
§ 258 Abs 4 ASVG:
Die Erbringung von Leistungen der Partner einer Lebensgemeinschaft nach geschiedener Ehe, in die beide ihren Verdienst zur Tragung der gemeinsamen Kosten,
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