§§ 1, 20, 20b und 61 StGB:
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat, auf welche sich die jeweilige Maßnahme bezieht, begangen wurde.
Die durch das StRÄG 1996 geänderten Regeln über die Abschöpfung der Bereicherung sind auf vor dessen Inkrafttreten begangene Taten nur dann anzuwenden, wenn sie für den Betroffenen nicht ungünstiger sind als das alte Recht.