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Gemeinsame Führung von vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Straftaten durch die Jugendgerichte

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 600 Heft 9 v. 15.9.2005

§ 28 Abs 1 und § 46a JGG; § 56 Abs 3, § 281 Abs 1 Z 1, §§ 289 und 345 Abs 1 Z 1 StPO:

Die gemeinsame Führung eines Strafverfahrens, das Taten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein- und desselben Angeklagten umfasst, obliegt nach § 56 Abs 3 StPO dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Geschworenengericht in der im § 28 JGG vorgeschriebenen Besetzung.

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