§ 28 Abs 1 und § 46a JGG; § 56 Abs 3, § 281 Abs 1 Z 1, §§ 289 und 345 Abs 1 Z 1 StPO:
Die gemeinsame Führung eines Strafverfahrens, das Taten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein- und desselben Angeklagten umfasst, obliegt nach § 56 Abs 3 StPO dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Geschworenengericht in der im § 28 JGG vorgeschriebenen Besetzung.