§ 28 SMG; § 15 Abs 2 StGB:
Für die den Versuchsbeginn konstituierende Ausführungsnähe bei mehraktigem Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist jener Akt entscheidend, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam „das Fass zum Überlaufen bringt“.