§§ 116 ff, 120 und 133 ASVG:
Die gesetzliche Krankenversicherung schuldet bei wertender Betrachtung des Begriffs der „Krankheit“ keine Erstattung der Kosten für Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion, die die Folge einer (behandlungsbedürftigen) Grunderkrankung (hier: Diabetes) ist.