§§ 17 und 156 KO; § 1358 ABGB:
Der Regressanspruch eines Drittpfandbestellers wird durch einen Zwangsausgleich im Konkurs des Hauptschuldners auf die Ausgleichsquote gemindert. In einem neuerlichen Konkursverfahren des Hauptschuldners besteht er daher nur mehr in diesem Umfang.