§ 2 Abs 2 AHG; § 1304 ABGB; §§ 17 und 411 ZPO:
Die Bindungswirkung der Streitverkündung iS der E des verst Senats SZ 70/60 setzt keine Identität der Rechtsgründe, die einer Klagestattgebung im Vor- und im Regressprozess als Grundlage dienen können, voraus. Vielmehr ist nur von Bedeutung, dass die als Klagegrund wesentlichen Tatsachen des Regressprozesses bereits notwendige Elemente des Urteils des Vorprozesses waren.